Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen oder dem Zweck der Busfahrt fernbleiben, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:
1. Personen, die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen. (Alkoholkonsumverbot)
2. Personen, die den Tanzunterricht am Zielort nicht besuchen.
Verletzt ein Fahrgast die ihm obliegenden Pflichten nach Punkt 1. und/oder 2., so wird er umgehend von der Beförderung ausgeschlossen.